Frist endet 2026: Welche Warmwasserzähler jetzt nachgerüstet werden müssen
Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alte Messgeräte für Heizung und Warmwasser gegen fernablesbare Technik ausgetauscht werden.
Ab 2027 schreibt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) den Einsatz fernablesbarer Messtechnik vor. Gebäudeeigentümer:innen und Eigentümergemeinschaften müssen alte Erfassungsgeräte daher spätestens bis zum 31. Dezember 2026 austauschen oder nachrüsten. Die Zähler müssen künftig auslesbar sein, ohne dass dafür die Wohnungen vom Messdienst betreten werden müssen. Diese Pflicht geht auf die europäische Energieeffizienzrichtlinie sowie die im Dezember 2021 in Kraft getretene Neufassung der Heizkostenverordnung zurück. Seit diesem Datum müssen neu installierte Messgeräte grundsätzlich fernablesbar sein.
Betroffene Geräte und Ausnahmeregelungen
Die Austauschpflicht betrifft alle Geräte zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Dazu zählen Warmwasserzähler, Wärmemengenzähler sowie Heizkostenverteiler an den Heizkörpern. Reine Kaltwasserzähler fallen nicht unter diese gesetzliche Verordnung. Alte Geräte müssen nicht immer komplett ausgetauscht werden. Wenn es machbar ist, reicht auch eine Nachrüstung.
Es kann auch Ausnahmen für Härtefälle geben. Wenn ein Austausch beispielsweise technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde, können die Eigentümer:innen von der Pflicht befreit werden.
Für welche Häuser die Umrüstpflicht gilt
Die HeizkostenV regelt primär die Abrechnung bei mehreren Parteien, weshalb Bewohner:innen eines Einfamilienhauses nicht unter diese Pflicht fallen. Die gesetzliche Vorgabe greift, sobald sich zwei getrennte Wohneinheiten im Haus befinden, die über eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt werden. Wenn Vermieter:innen eine der beiden Wohnungen selbst bewohnen, können abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Ebenfalls befreit sind Wohnungen mit einer dezentralen Warmwassererzeugung.
Vorausschauend planen für 2032
Beim anstehenden Austausch sollten Eigentümer:innen direkt an die Zukunft denken. Denn ab dem 1. Januar 2032 müssen die Messsysteme herstellerübergreifend auslesbar sein, mit einem Smart-Meter-Gateway kompatibel sein und die Datenschutzstandards erfüllen. Wer jetzt Technik verbaut, die nur die Basisanforderungen für 2027 erfüllt, muss die Messgeräte in wenigen Jahren erneut austauschen.
Konsequenzen für Vermieter:innen
Kommen Vermieter:innen der Austauschpflicht nicht rechtzeitig nach, dürfen Mieter:innen ihren Anteil an den Heizkosten und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen. Fehlt nach dem Einbau der Funkzähler zusätzlich die vorgeschriebene monatliche Verbrauchsinformation, addiert sich das Kürzungsrecht auf insgesamt 6 Prozent. Wenn die Heizkosten gar nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet werden, sondern etwa nach Wohnfläche, dürfen die Kosten um 15 Prozent gekürzt werden. Die Kosten für den fristgerechten Austausch der alten Geräte können Vermieter:innen jedoch grundsätzlich auf die Mieter:innen umlegen.