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Laub und Gehweg: Was gilt für Eigentümer:innen?

Lesezeit: 2 minLina Strauss

Im Herbst verwandelt nasses Laub Bürgersteige schnell in rutschige Gefahrenzonen. Hauseigentümer:innen müssen deshalb genaue Vorgaben bei der Reinigung beachten.

Laubharken im Garten im November im Herbst

Mit Beginn des herbstlichen Laubfalls sind viele Hauseigentümer:innen in Deutschland dazu verpflichtet, die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege regelmäßig von Blättern zu befreien. Die Städte und Gemeinden übertragen diese Verkehrssicherungspflicht in der Regel über kommunale Satzungen auf die Anlieger:innen. Vermieter:innen können diese Pflicht an ihre Mieter:innen weitergeben. Dadurch soll das Risiko von Unfällen und Stürzen für Passant:innen minimiert werden.

Zu welchen Zeiten gilt die Räumpflicht?

Die Räumpflicht gilt an jedem Tag der Woche. In vielen Kommunen sind folgende Richtzeiten üblich:

  • Werktage: ab etwa 7:00 Uhr

  • Wochenenden und Feiertage: ab etwa 8:00 Uhr bis 9:00 Uhr

  • Ende der täglichen Räumpflicht: gegen 20:00 Uhr

Da die Kommunen für die Reinigung der Gehwege verantwortlich sind, können sich die konkreten Aufgaben und Zeiten je nach Wohnort unterscheiden. Es gibt keine feste Taktung, die angibt, wie oft gefegt werden muss. Entscheidend ist der Zustand des Gehwegs.

Zuständigkeiten und Herkunft der Blätter

Grundsätzlich sind die Kommunen für die Reinigung der Straßen und öffentlichen Fahrbahnen verantwortlich. Für die Säuberung der direkt an ein Grundstück grenzenden Gehwege übertragen die Gemeinden diese Aufgabe jedoch in der Regel auf die Hauseigentümer:innen. Durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag können auch Mieter:innen dazu verpflichtet werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, bleibt die Verantwortung bei der vermietenden Person.

Die übertragene Reinigungspflicht für den Bürgersteig gilt unabhängig von der Herkunft der Blätter:

  • Das Laub fällt von eigenen Bäumen.

  • Die Blätter stammen von einem Baum der Nachbarschaft.

  • Das Laub kommt von städtischen Bäumen.

Laut dem Immobilienverband Deutschland (IVD) können nur bei einem außergewöhnlich hohen Reinigungsaufwand von beispielsweise überhängenden Ästen rechtliche Ansprüche bestehen.

Vorgaben zur Entsorgung und Haftungsrisiken

Das gesammelte Laub darf nicht auf die Straße, in den Wald oder auf fremde Grundstücke gekehrt werden. Dies kann die Straßenentwässerung verstopfen und zu weiteren Gefahren führen. Die Blätter gehören stattdessen in die Biotonne oder in kommunale Sammelcontainer. Einige Städte stellen im Herbst zusätzliche Laubsammelcontainer zur Verfügung.

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt oder das Laub falsch entsorgt, riskiert ein Ordnungsgeld der Kommune. Zudem haften Hauseigentümer:innen für entstandene Schäden, falls Passant:innen auf dem liegengelassenen Laub stürzen. Eine private Haftpflichtversicherung kann vor solchen Forderungen schützen.

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